Innerhalb eines 1,5km Umkreises um die Begrenzungen des Flugplatzes ist für Drohnenflüge die ausdrückliche Zustimmung des diensthabenden Flugleiters notwendig. Eine Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde ist nicht notwendig, daher kann der Flugleiter nach gesundem Menschenverstand frei entscheiden. Selbstverständlich dürfen keine Zustimmungen erteilt werden, die zu Gefährdungen des Flugplatzbetriebes führen können. Die Festlegung einer Höhenbeschränkung ist möglich. Auf dem Flugplatzgelände darf während des Flugbetriebs grundsätzlich keine Genehmigung erteilt werden. Außerhalb der 1,5km besteht in der RMZ keine Genehmigungspflicht.